Erläuterungen zum schriftlichen Ausbildungsnachweis
1. Pflicht zum Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
Gemäß §§ 25, 26 Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/ zur Systemelektroniker/in, mit § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Elektroniker/in, mit § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/ zur Informationselektroniker/in sowie § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/ zur Elektroniker/in für Maschinen und Antriebstechnik ist der/ die Auszubildende verpflichtet, für die Dauer der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Von dieser Regelung kann nicht abgewichen werden.
Die Auszubildenden sind berechtigt, die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise währen der betrieblichen Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbilder hat gem. § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 3 BBiG die Auszubildenden zum Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises anzuhalten und diesen regelmäßig durchzusehen.
Die Vorlage des schriftlichen Ausbildungsnachweises ist gem. § 36 HwO in Verbindung mit der jeweiligen Ausbildungsverordnung (AusbV) Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung.
2. Empfehlung für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen
Laut einer immer noch geltenden Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 24.08.1971 soll der schriftliche Ausbildungsnachweis den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, Loseblatt-System) nachweisbar machen.
Nach dieser Empfehlung ist der schriftliche Ausbildungsnachweis vom/ von der Auszubildenden mindestens wöchtenlich ordnungsgemäß und vollständig zu führen, der Ausbilder hat ihn mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. Der Ausbilder hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass auch der gesetzliche Vertreter des/ der Auszubildenden in angemessenen Zeitabständen von den schriftlichen Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhält und diese unterschriftlich bestätigen kann.
3. Handhabung des schriftlichen Ausbildungsnachweises
Es sind unter Zugrundelegung der jeweils geltenden AusbV alle Arbeiten vollsätndig einzutragen, in denen der/ die Auszubildende tatsächlich unterwiesen wurde und die er/ sie selbst ausgeführt hat. Auf eine eindeutige und nachvollziehbare Benennung der Tätigkeiten ist zu achten.
Auch die Themen und Inhalte des Berufsschulunterrichts, der Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und sonstiger Schulungen sind aufzuführen.
Bei zusätzlichem Platzbedarf bzw. für vom Ausbildungsbetrieb ergänzend geforderte Ausarbeitungen können neutrale Blätter eingefügt werden.